Satzung der Klassenpflegschaft der Heimschule Lender, Sasbach
1. Aufgabenbereich
Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern.
Gemeinsame Erziehung kann nur in einem Umfeld gegenseitigen Vertrauens geschehen, das sich nur entwickeln kann, wenn alle Probleme offen und grundsätzlich in Anwesenheit aller Betroffenen vorgetragen werden. Es ist ebenso selbstverständlich, dass Kritikpunkte zunächst im Vorfeld mit dem jeweiligen Lehrer abgeklärt werden sollen und nur beim Scheitern dieser Vorgespräche die Klassenpflegschaft hinzugezogen wird.
Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen.
Dem dient insbesondere die Aussprache über
a) Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme)
b) Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen
c) Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u.ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Pädagogischen Konferenz sowie sonstige Veranstaltungen der Klasse
d) Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung
und die Unterrichtung über:
e) Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung
f) Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen die Prüfungsordnung
g) in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel
h) grundsätzliche Beschlüsse der Pädagogischen Konferenz, des Elternbeirates und der SMV
i) Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.
2. Organisationsform
2.1. Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse.
2.2. Die Eltern der Schüler sind stimm- und wahlberechtigt.
2.3. Ab Klasse 7 können der Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.
2.4. Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
2.5. Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende das verlangen.
3. Wahl und Wählbarkeit
3.1. Die Eltern wählen den Klassenelternvertreter und seinen Stellvertreter.
3.2. Wählbar sind die Eltern jedes Schülers der Klasse ausgenommen:
a )der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten
b) die Ehegatten des Schulleiters, des stellvertretenden Schulleiters, und der Lehrer, die die Klasse unterrichten
c) die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamte des höheren Dienstes
d) die Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamten
e) die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, ihre allgemeinen Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten
f) die Eltern, die bereits in einer anderen Klasse zum Klassenelternvertreter oder Stellvertreter gewählt worden sind
3.3. Klassenelternvertreter und sein Stellvertreter des Gymnasiums werden jeweils in den Klassen 5 auf ein Jahr, in 6 und 8 auf jeweils zwei Jahre und in 10 auf drei Jahre gewählt. Beim Wirtschaftsgymnasium wird in Klasse 11 auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils in der ersten Versammlung der Klassenpflegschaft des Schuljahres.
3.4. Das Amt des Klassenelternvertreters bzw. seines Stellvertreters erlischt vorzeitig
a) bei Niederlegung durch den Amtsinhaber aus wichtigem Grund
b) bei Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt
c) bei Abberufung durch die Mehrheit der Wahlberechtigten, welche nur durch Wahl eines neuen Amtsinhabers erfolgen kann. Das Amt des Nachfolgers gilt nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
3.5. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter, deren Amtszeit beendet oder abgelaufen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend weiter bis der Nachfolger gewählt ist. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt spätestens in der nächsten turnusmäßigen Sitzung der Klassenpflegschaft
4. Einberufung, Beratung und Abstimmung
4.1. Die Einberufung der ersten Versammlung der Klassenpflegschaft der Klasse 5 und neugebildeter Klassen erfolgt vom Vorstand des Elternbeirates, der auch die Tagesordnung festlegt und Mitglieder des Elternbeirates bestimmt, die den Ablauf führen. Alle weiteren Versammlungen der Klassenpflegschaft werden vom gewählten Klassenelternvertreter einberufen, der auch die Tagesordnung festlegt und den Ablauf leitet.
4.2. Der Termin zur ersten Versammlung der Klassenpflegschaft im Schuljahr wird von der Schulleitung in Absprache mit dem Vorstand des Elternbeirats festgelegt und soll spätestens bis zu Beginn der Herbstferien erfolgt sein
4.3. Die Klassenpflegschaft fasst ihre Beschlüsse in Versammlungen, zu denen ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; Stimmenthaltungen werden bei Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Normalerweise wird offen abgestimmt. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens drei Stimmberechtigten verlangt wird. Eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht zulässig. Die Abtretung von Stimmrechten und die Erteilung von Vollmachten ist nicht zulässig.
4.4. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können unter Verschiedenes beantragt und behandelt werden. Dem Antrag zur Beschlussfassung muss jedoch die Mehrheit aller Stimmberechtigten zustimmen.
4.5. Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungsverfahren des Ministeriums für Kultur und Sport unterliegen, kann die Klassenpflegschaft über den Elternbeirat die Pädagogische Konferenz anrufen.
4.6. Die Eltern, die in der Klassenpflegschaft sind, können in den Angelegenheiten des Absatzes 1. a) bis h) über den Elternbeirat der Pädagogischen Konferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen.
5. Wahlordnung
5.1. Die Wahl zum Klassenelternvertreter und seinem Stellvertreter findet in zwei getrennten und geheim durchgeführten Wahlgängen statt
5.2. Stimmberechtigt ist jeweils nur ein Vertreter pro Kind.
5.3. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein neuer Wahlgang statt
5.4. Wahlleiter bei der ersten Versammlung der Klassenpflegschaft der Klasse 5 ist grundsätzlich ein Vorstandsmitglied des Elternbeirates oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Elternbeirates. Im Verhinderungsfalle nimmt entweder der Klassenlehrer oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Elternbeirates diese Funktion war. Bei den Wahlen im Gymnasium in den Klassen 6, 8 und 10 und beim Wirtschaftsgymnasium in Klasse 11 ist der Klassenlehrer der Wahlleiter. Dies gilt auch für den Fall einer notwendig gewordenen Neuwahl eines Amtsinhabers. Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer der Wahl bestellen. Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.
5.5. Die Amtszeit des Klassenelternvertreters und seines Stellvertreters beginnt mit der Annahme der Wahl. Ein Gewählter, der bei der Wahl nicht anwesend ist, ist vom Klassenlehrer unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl abzugeben.
5.6. Bei erklärter Annahme der Wahl ist allen Mitgliedern der Klassenpflegschaft, der Schulleitung und dem Vorsitzenden des Elternbeirats Name, Anschrift und Telefonnummer des Gewählten mitzuteilen.
6. Wahlanfechtung
6.1. Der Einspruch gegen eine Wahl kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden und ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden des Elternbeirats einzulegen.
6.2. Der Vorstand des Elternbeirats entscheidet unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung des Einspruchs. Er beruft die Klassenpflegschaft zu einer neuen Wahl ein, falls dem Widerspruch stattgegeben wird. Im anderen Fall werden die Mitglieder der Klassenpflegschaft von der Ablehnung des Einspruchs unterrichtet. Der Gewählte führt sein Amt solange aus, wie die Wahl nicht für ungültig, erklärt wird.
7. Aufgaben der Klassenvertreter
7.1. Der Klassenelternvertreter führt die Klassenpflegschaft. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist
7.2. Der Vorsitzende legt in Zusammenarbeit mit seinem Stellvertreter und dem Klassenlehrer den Termin und die Tagesordnung fest. Die Einladung mit der Tagesordnung wird durch Vermittlung der Schule vom Klassenlehrer den Kindern für die Eltern mitgegeben. Die Frist beträgt mindestens eine Woche.
8. Jahrgangsstufen
Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gelten entsprechende Aussagen gemäß der Ordnung der Jahrgangsstufenpflegschaft der gymnasialen Oberstufe
9. Satzungsänderungen
Für die Änderung dieser Satzung der Klassenpflegschaft gelten die Bestimmungen des Absatzes 9 der Satzung des Elternbeirates der Heimschule.
Sollte ein Absatz dieser Satzung nicht bestandskräftig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Teile der Satzung.